Montag bis Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:30 - 16:30
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:30 - 18:00
Freitag
08:00 - 12:00
Vorherige Terminvereinbarung erforderlich!
Kircheneintritt /-austritt
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Wohnsitzstandesamt oder Notariat persönlich zu erklären.
Sind Sie in einem unserer Stadtteile wohnhaft, so können Sie nur beim jeweiligen Bezirksstandesamt im Ortsteil den Kirchenaustritt erklären.
Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuer endet dann mit Ablauf dieses Monats.
Bitte setzen Sie sich mit dem Finanzamt zur Änderung Ihrer Lohnsteuerdaten in Verbindung.
An Urkunden sind lediglich Personalausweis oder Reisepass erforderlich.
Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde. Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren müssen den Austritt selbst erklären, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, also ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
Die Gebühr für einen Kirchenaustritt beträgt 20 Euro.
Kircheneintritt
Einen Kircheneintritt können Sie nicht beim Standesamt vornehmen. Dazu wenden Sie sich bitte an das Pfarramt der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, in die Sie eintreten möchten. Nach Ihrem Eintritt wird das Standesamt hiervon in Kenntnis gesetzt.
Weitere Informationen zum Thema Kircheneintritt erhalten Sie beim:
Evangelische Gesamtkirchengemeinde
Kirchenpflege
Gemeindehausstraße 7
73525 Schwäbisch Gmünd